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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis berechnen

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 3 minutes

Jeder Gewinn, der beim Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie im Kanton Wallis erzielt wird, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Erfahren Sie, wie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis berechnet wird und wie hoch der Steuersatz ist.

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Zuständigkeit: Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis

Im Kanton Wallis wird die Grundstückgewinnsteuer von den kantonalen Behörden erhoben. Die Gemeinden erheben keine Grundstückgewinnsteuer. Der Erlös geht aber zu zwei Dritteln an die Gemeinde, in der die Immobilie liegt. 

 

Berechnung Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis

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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis 

Im Kanton Wallis wird bei gewissen Eigentumsübertragungen die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass kein „echter“ Marktverkauf stattfindet oder weil der Erlös in ein vergleichbares Objekt reinvestiert wird. 

Ein typisches Beispiel ist die Übertragung im Familienkreis: Erfolgt der Eigentumswechsel im Rahmen eines Erbgangs, einer Schenkung, eines Erbvorbezugs oder zwischen Ehegatten, wird die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis erst dann fällig, wenn die begünstigte Person das Grundstück später an Dritte verkauft. Auch bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen – etwa im Scheidungsfall – wird die Besteuerung aufgeschoben, sofern sich die Ehegatten über die Übertragung geeinigt haben.

Weitere wichtige Aufschubgründe sind der Ersatzkauf einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft sowie die Reinvestition in ein selbstbewirtschaftetes landwirtschaftliches Grundstück. Verkauft beispielsweise eine Familie ihr Einfamilienhaus und kauft mit dem Erlös sofort wieder Wohneigentum, werden sie im Moment des Verkaufs nicht besteuert. 

 

Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis: 

Der Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer ist im Kanton Wallis nach Höhe des Grundstückgewinns abgestuft. Innerhalb der drei Steuerklassen ist der Grundstückgewinn linear bzw. proportional. 

Bei einer Besitzdauer von weniger als 5 Jahren erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer. Bei einer Besitzdauer von mindestens 6 Jahren ermässigt sich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis für jedes Jahr um 4 Prozent. 

 

Tabelle: Steuersätze

Die Tabelle zeigt die Steuersätze für die Grundstückgewinnsteuer abhängig von der Besitzdauer: 

 

Besitzdauer

Steuerbarer Grundstückgewinn

bis 50’000 Fr. 

50’001–1000’000 Fr.

über 100'001 Fr.

1. Jahr

19.20

28.80

38.40

2. Jahr

18.00

27.00

36.00

3. Jahr

15.60

23.40

31.20

4 Jahr

14.40

21.60

28.80

5. Jahr

13.20

19.80

26.40

6. Jahr

12.00

18.00

24.00

7. Jahr

11.52

17.28

23.04

8. Jahr

11.04

16.56

22.08

9. Jahr

10.56

15.84

21.12

10. Jahr

10.08

15.12

20.16

11. Jahr

9.60

14.40

19.20

12. Jahr

9.12

13.68

18.24

13. Jahr

8.64

12.96

17.28

14. Jahr

8.16

12.24

16.32

15. Jahr

7.68

11.52

15.36

16 Jahr

7.20

10.80

14.40

17. Jahr

6.72

10.08

13.44

18. Jahr

6.24

9.36

12.48

19. Jahr

5.76

8.64

11.52

20. Jahr

5.28

7.92

10.56

21. Jahr

4.80

7.20

9.60

22. Jahr

4.32

6.48

8.64

23. Jahr

3.84

5.76

7.68

24. Jahr

3.36

5.04

6.72

25. Jahr

2.88

4.32

5.76

mehr als 25 Jahre

1.00

2.00

3.00

 

Besitzdauer

Mit zunehmender Besitzdauer verringert sich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis. Die Reduktion pro Besitzjahr beträgt 4 Prozent ab dem 6. Jahr. Wenn die Immobilie fünf Jahre oder weniger gehalten wurde, wird ein Steuerzuschlag erhoben. 

 

Besteuerung – monistisches oder dualistisches System

Im Kanton Wallis findet das dualistische System Anwendung. Das bedeutet, dass die Grundstückgewinne unterschiedlich besteuert werden, je nachdem, ob es sich um einen Gewinn aus einem Privatverkauf oder einem geschäftlichen Verkauf handelt. 

Im Kanton Wallis unterliegt ausschliesslich der Gewinn aus dem Verkauf von Liegenschaften im Privatvermögen natürlicher Personen (Privateigentümer) der Grundstückgewinnsteuer. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie im Geschäftsvermögen wird hingegen ausschliesslich von der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst. 

 

Freigrenze bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis: 

Steuerbeträge unter CHF 100 entfallen und werden nicht erhoben. 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Inhaltsverzeichnis
  • Zuständigkeit: Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis
  • Berechnung Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis
  • Aufschub der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis 
  • Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis: 
  • Tabelle: Steuersätze
  • Besitzdauer
  • Besteuerung – monistisches oder dualistisches System
  • Freigrenze bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis: 

Häufige Fragen

Im Kanton Wallis wird die Grundstückgewinnsteuer von den kantonalen Behörden erhoben. Die Gemeinden erheben keine Grundstückgewinnsteuer, erhalten jedoch zwei Drittel des Steuerertrags.

Bei einem „echten“ Verkauf einer privat gehaltenen Liegenschaft fällt die Grundstückgewinnsteuer an. In bestimmten Fällen wird die Steuer jedoch aufgeschoben, etwa bei Übertragungen im Familienkreis (Erbschaft, Schenkung, Erbvorbezug, Ehegattenübertragungen) oder wenn der Erlös innert einer bestimmten Frist in ein ähnliches Objekt reinvestiert wird (z. B. Ersatzkauf einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft).

Der Steuersatz richtet sich nach Höhe des Gewinns und der Besitzdauer. Je kürzer die Haltedauer (weniger als fünf Jahre), desto höher ist der Steuersatz. Ab dem sechsten Jahr reduziert sich die Steuer jährlich um 4 %. Bei einer sehr langen Besitzdauer (mehr als 25 Jahre) sinkt der Steuersatz auf 1 %, 2 % oder 3 %, abhängig von der Gewinnhöhe.

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