Zuständigkeit: Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis
Im Kanton Wallis wird die Grundstückgewinnsteuer von den kantonalen Behörden erhoben. Die Gemeinden erheben keine Grundstückgewinnsteuer. Der Erlös geht aber zu zwei Dritteln an die Gemeinde, in der die Immobilie liegt.
Berechnung Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis
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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis
Im Kanton Wallis wird bei gewissen Eigentumsübertragungen die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass kein „echter“ Marktverkauf stattfindet oder weil der Erlös in ein vergleichbares Objekt reinvestiert wird.
Ein typisches Beispiel ist die Übertragung im Familienkreis: Erfolgt der Eigentumswechsel im Rahmen eines Erbgangs, einer Schenkung, eines Erbvorbezugs oder zwischen Ehegatten, wird die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis erst dann fällig, wenn die begünstigte Person das Grundstück später an Dritte verkauft. Auch bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen – etwa im Scheidungsfall – wird die Besteuerung aufgeschoben, sofern sich die Ehegatten über die Übertragung geeinigt haben.
Weitere wichtige Aufschubgründe sind der Ersatzkauf einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft sowie die Reinvestition in ein selbstbewirtschaftetes landwirtschaftliches Grundstück. Verkauft beispielsweise eine Familie ihr Einfamilienhaus und kauft mit dem Erlös sofort wieder Wohneigentum, werden sie im Moment des Verkaufs nicht besteuert.
Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis:
Der Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer ist im Kanton Wallis nach Höhe des Grundstückgewinns abgestuft. Innerhalb der drei Steuerklassen ist der Grundstückgewinn linear bzw. proportional.
Bei einer Besitzdauer von weniger als 5 Jahren erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer. Bei einer Besitzdauer von mindestens 6 Jahren ermässigt sich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis für jedes Jahr um 4 Prozent.
Tabelle: Steuersätze
Die Tabelle zeigt die Steuersätze für die Grundstückgewinnsteuer abhängig von der Besitzdauer:
|
Besitzdauer |
Steuerbarer Grundstückgewinn |
||
|
bis 50’000 Fr. |
50’001–1000’000 Fr. |
über 100'001 Fr. |
|
|
1. Jahr |
19.20 |
28.80 |
38.40 |
|
2. Jahr |
18.00 |
27.00 |
36.00 |
|
3. Jahr |
15.60 |
23.40 |
31.20 |
|
4 Jahr |
14.40 |
21.60 |
28.80 |
|
5. Jahr |
13.20 |
19.80 |
26.40 |
|
6. Jahr |
12.00 |
18.00 |
24.00 |
|
7. Jahr |
11.52 |
17.28 |
23.04 |
|
8. Jahr |
11.04 |
16.56 |
22.08 |
|
9. Jahr |
10.56 |
15.84 |
21.12 |
|
10. Jahr |
10.08 |
15.12 |
20.16 |
|
11. Jahr |
9.60 |
14.40 |
19.20 |
|
12. Jahr |
9.12 |
13.68 |
18.24 |
|
13. Jahr |
8.64 |
12.96 |
17.28 |
|
14. Jahr |
8.16 |
12.24 |
16.32 |
|
15. Jahr |
7.68 |
11.52 |
15.36 |
|
16 Jahr |
7.20 |
10.80 |
14.40 |
|
17. Jahr |
6.72 |
10.08 |
13.44 |
|
18. Jahr |
6.24 |
9.36 |
12.48 |
|
19. Jahr |
5.76 |
8.64 |
11.52 |
|
20. Jahr |
5.28 |
7.92 |
10.56 |
|
21. Jahr |
4.80 |
7.20 |
9.60 |
|
22. Jahr |
4.32 |
6.48 |
8.64 |
|
23. Jahr |
3.84 |
5.76 |
7.68 |
|
24. Jahr |
3.36 |
5.04 |
6.72 |
|
25. Jahr |
2.88 |
4.32 |
5.76 |
|
mehr als 25 Jahre |
1.00 |
2.00 |
3.00 |
Besitzdauer
Mit zunehmender Besitzdauer verringert sich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis. Die Reduktion pro Besitzjahr beträgt 4 Prozent ab dem 6. Jahr. Wenn die Immobilie fünf Jahre oder weniger gehalten wurde, wird ein Steuerzuschlag erhoben.
Besteuerung – monistisches oder dualistisches System
Im Kanton Wallis findet das dualistische System Anwendung. Das bedeutet, dass die Grundstückgewinne unterschiedlich besteuert werden, je nachdem, ob es sich um einen Gewinn aus einem Privatverkauf oder einem geschäftlichen Verkauf handelt.
Im Kanton Wallis unterliegt ausschliesslich der Gewinn aus dem Verkauf von Liegenschaften im Privatvermögen natürlicher Personen (Privateigentümer) der Grundstückgewinnsteuer. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie im Geschäftsvermögen wird hingegen ausschliesslich von der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst.
Freigrenze bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Wallis:
Steuerbeträge unter CHF 100 entfallen und werden nicht erhoben.
