Rechner für die Grundstückgewinnsteuer

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Wie berechnet man die Grundstückgewinnsteuer?

  • 1

    STEUERBAREN GRUNDSTÜCKGEWINN BESTIMMEN

    Bestimmen Sie den steuerbaren Grundstückgewinn, indem Sie den Kaufpreis und die Aufwendungen beim Kauf und Verkauf vom voraussichtlichen Verkaufspreis abziehen.

  • 2

    BESITZDAUER ERMITTELN

    Berechnen Sie die Besitzdauer basierend auf dem Kaufdatum und dem voraussichtlichen Verkaufsdatum.

  • 3

    STEUERSATZ ANWENDEN

    Der anwendbare Steuersatz hängt von der Besitzdauer ab (zwischen 7 und 30 %).

  • 4

    STEUER BERECHNEN

    Um die Steuer zu berechnen, multiplizieren Sie den steuerbaren Grundstückgewinn mit dem anwendbaren Steuersatz.

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Verfügbare Kantone : Wallis, Uri, Glarus, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Waadt, Neuenburg, Genf, Jura, Nidwalden, Zug, Schwyz, Thurgau, Freiburg, Zürich, Aargau, St. Gallen, Luzern

Ergebnis

Total steuerbarer Grundstückgewinn
CHF000'000
Geschätzte Grundstückgewinnsteuer
CHF000'000

Achtung: Der vorliegende Rechner dient ausschliesslich als persönliche Orientierungshilfe. Er schätzt die Grundstückgewinnsteuer auf Basis der eingegebenen Informationen und der zum Zeitpunkt der letzten Systemaktualisierung gültigen Daten. PropTech Partners AG kann die Korrektheit des Ergebnisses nicht garantieren, da unter Umständen bestimmte für die endgültige Steuerveranlagung massgebliche Faktoren von unserem Rechner nicht berücksichtigt werden. Das Ergebnis ist nicht bindend.

Massgeblich ist ausschliesslich der von der zuständigen Steuerbehörde veranlagte Steuerbetrag.

Gregory Priolo
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Der Grundstückgewinn ist der Gewinn, der mit dem Verkauf einer Immobilie erzielt wird. Der Gewinn entspricht der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anlagekosten (Kaufpreis sowie bestimmte weitere Kosten). Die abzugsfähigen Auslagen umfassen die Nebenkosten beim Kauf (Notariatsgebühren und Handänderungssteuern), die wertvermehrenden Investitionen sowie die Verkaufsauslagen. Der Grundstückgewinn wird in jedem Kanton anders besteuert.

Die Grundstückgewinnsteuer hängt von mehreren Faktoren ab, so unter anderem dem Kanton, in dem die Immobilie liegt. Das folgende Vorgehen kann als Leitfaden dienen: 

  • Ermittlung des Grundstückgewinns: Der Grundstückgewinn wird berechnet, indem der Kaufpreis der Immobilie (einschliesslich der Kaufnebenkosten und der wertvermehrenden Investitionen) vom Verkaufspreis abgezogen wird. Die Verkaufsauslagen können ebenfalls abgezogen werden.  
  • Anwendung von Abschlägen für die Besitzdauer (falls zutreffend): In einigen Kantonen reduziert sich die Grundstückgewinnsteuer, wenn man eine Immobilie länger besessen hat. Je länger die Eigentumsdauer, desto höher ist in der Regel der Abschlag. 
  • Berechnung der Steuer nach kantonalen Steuersätzen: Der steuerpflichtige Grundstückgewinn wird dem kantonalen Steuersatz unterworfen. Der Steuersatz kann progressiv oder linear sein. 
  • Anwendung kantonaler Regeln (falls zutreffend): Kantonale Besonderheiten können die Grundstückgewinnsteuer beeinflussen, so zum Beispiel der Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung. 

Ja, es gibt Fälle, in denen die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben oder erlassen wird. Der häufigste Fall ist die Ersatzbeschaffung, d.h. der Erlös aus dem Immobilienverkauf wird zum Kauf einer neuen Immobilie verwendet. Grundsätzlich gilt: 

  • Ersatzbeschaffung: Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen und den Erlös sofort in den Kauf einer anderen Immobilie investieren, können Sie einen Antrag zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer stellen. Solange das Geld in eine Immobilie investiert bleibt, wird der Grundstückgewinn noch nicht besteuert. 
  • Bedingungen: Für einen Aufschub müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, die vom Kanton abhängen. In der Regel muss die Ersatzbeschaffung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen und die neue Immobilie muss sich in der Schweiz befinden. Ausserdem muss die neue Immobilie mindestens gleich viel kosten wie die alte. 
  • Ziel: Der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bietet einen steuerlichen Anreiz für private Wohneigentümer. 
  • Folgen: Die Grundstückgewinnsteuer wird solange aufgeschoben, bis die neue Immobilie verkauft wird. Wird die neue Immobilie bis zum Tod des Eigentümers gehalten, kann es je nach Kanton sein, dass die Grundstückgewinnsteuer komplett vermieden wird. 

Es ist wichtig zu beachten, dass die spezifischen Regeln von Kanton zu Kanton variieren. Konsultieren Sie einen Steuerberater, um sich über die genauen Vorschriften in Ihrem Kanton zu informieren und die Grundstückgewinnsteuer zu Ihrem Vorteil zu minimieren. 

Unter bestimmten Bedingungen kann die Grundstückgewinnsteuer, die beim Verkauf einer Liegenschaft anfallen würde, aufgeschoben werden. Das bedeutet, dass die Steuer erst zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet werden muss. Der häufigste Fall für einen Aufschub ist die Ersatzbeschaffung: 

  • Verkauf und Grundstückgewinn: Wenn Sie eine Immobilie zu einem höheren Preis als dem Kaufpreis verkaufen, haben Sie einen Grundstückgewinn erzielt. Normalerweise wäre dieser Gewinn steuerpflichtig.
  • Ersatzbeschaffung: Wenn Sie den Verkaufserlös in den Kauf einer neuen Immobilie reinvestieren, kann die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden. 
  • Bedingungen: Um den Steueraufschub in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, wie der Kauf innerhalb einer bestimmten Frist sowie einer gleich genutzten Liegenschaft. Die Details variieren von Kanton zu Kanton. 
  • Vorteil des Steueraufschubs: Die Grundstückgewinnsteuer wird bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, an dem die Ersatzliegenschaft verkauft wird. Damit reduziert sich kurzfristig die Steuerlast, wodurch mehr Eigenkapital für die Ersatzbeschaffung zur Verfügung steht. 
  • Steuererklärung: Ein Immobilienverkauf muss korrekt deklariert werden. Die genauen Richtlinien bzw. die Form der Steuererklärung hängt vom Kanton ab. 

Wenn Sie eine Ersatzbeschaffung planen, empfehlen wir, einen Steuerberater zu konsultieren, um sich über die genauen Vorschriften in Ihrem Kanton zu informieren und die Grundstückgewinnsteuer zu Ihrem Vorteil zu minimieren.

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