Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich berechnen
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Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich
Im Kanton Zürich kommt bei der Grundstückgewinnsteuer ein progressiver Steuersatz zur Anwendung. Der Steuersatz ist also umso höher, je höher der Grundstückgewinn ist.
Der Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer beginnt im Kanton Zürich bei 10 % für die ersten CHF 4'000. Die weiteren Gewinnanteile werden zu zunehmend höheren Steuersätzen besteuert. Gewinnanteile über CHF 100'000 werden zum Maximalsteuersatz von 40 % besteuert.
Anteil |
Steuersatz |
erste CHF 4’000 |
10 % |
weitere CHF 6’000 |
15 % |
weitere CHF 8’000 |
20 % |
weitere CHF 12’000 |
25 % |
weitere CHF 20’000 |
30 % |
weitere CHF 50’000 |
35 % |
Anteile über CHF 100’000 |
40 % |
Zuschlag bei kurzer Haltedauer
Die Grundstückgewinnsteuer hängt im Kanton Zürich von der Haltedauer ab. Die Haltedauer ist der Zeitraum zwischen dem Kauf und dem Verkauf einer Liegenschaft. Die Grundstückgewinnsteuer erhöht sich im Kanton Zürich in folgenden Fällen:
- Immobilie weniger als 1 Jahre besessen: +50 %
- Immobilie zwischen 1 und 2 Jahren besessen: +25 %
Reduktion bei langer Haltedauer
Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Zürich reduziert, wenn zwischen dem Kauf und dem Verkauf mindestens 5 Jahre vergangen sind. Die Reduktion beträgt 3 % pro Jahr. Die maximale Reduktion beträgt 50 % nach einer Haltedauer von 20 Jahren oder mehr.
Haltedauer |
Reduktion |
5 Jahre |
-5 % |
6 Jahre |
-8 % |
7 Jahre |
-11 % |
8 Jahre |
-14 % |
9 Jahre |
-17 % |
10 Jahre |
-20 % |
11 Jahre |
-23 % |
12 Jahre |
-26 % |
13 Jahre |
-29 % |
14 Jahre |
-32 % |
15 Jahre |
-35 % |
16 Jahre |
-38 % |
17 Jahre |
-41 % |
18 Jahre |
-44 % |
19 Jahre |
-47 % |
20 Jahre und mehr |
-50 % |
Steuerbemessung
Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich ist der steuerbare Grundstückgewinn. Der Grundstückgewinn wird folgendermassen berechnet:
Steuerbarer Grundstückgewinn = Verkaufspreis - (Kaufpreis + Wertvermehrende Investitionen + Aufwendungen)
Als Aufwendungen abgezogen werden können unter anderem die Kauf- und Verkaufsnebenkosten wie z.B. Maklerprovisionen, Insertionskosten und Handänderungsgebühren. Liegt der letzte Verkauf mehr als 20 Jahre zurück, kann der Verkäufer statt des Kaufpreises den Verkehrswert vor 20 Jahren in Anrechnung bringen.
Steuerpflicht und Steueraufschub
Für Privatpersonen kann die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich aufgeschoben werden, wenn eine selbst genutzte Immobilie verkauft wird und der Erlös innerhalb von zwei Jahren in den Kauf einer anderen selbst genutzten Immobilie in der Schweiz reinvestiert wird.
Darüber hinaus fallen im Kanton Zürich auch andere Transaktionen unter die Grundstückgewinnsteuer. Hierzu gehören die Ausübung eines Kaufrechts, der Verkauf von Anteilen an Immobiliengesellschaften sowie die Eintragung von Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gegen Entgelt.
Es gibt darüber hinaus weitere Möglichkeiten, die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich aufzuschieben. Dies ist beispielsweise bei Eigentumsübertragungen aufgrund von Erbschaften, vorweggenommener Erbfolge oder Schenkungen möglich, ebenso wie bei Handänderungen zwischen Ehegatten im Rahmen des Güterrechts, bei Flurbereinigungen oder bei Unternehmensumstrukturierungen.
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich – Gemeinde oder Kanton?
Im Kanton Zürich gibt es einen kantonal einheitlichen Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer. Die Grundstückgewinnsteuer wird aber zu 100 % von der Gemeinde erhoben. Somit ist zwar die Steuerverwaltung der Gemeinde zuständig, der Gemeindesteuerfuss ist aber für die Besteuerung nicht massgeblich.
Besteuerung – monistisches oder dualistisches System
Im Kanton Zürich gilt bei der Grundstückgewinnsteuer das monistische System. Monistisch bedeutet im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer, dass der Verkauf einer Liegenschaft im Privatvermögen und Geschäftsvermögen gleich besteuert wird – in beiden Fällen ist ausschliesslich die Grundstückgewinnsteuer geschuldet.
Freigrenze und steuerfreier Betrag im Kanton Zürich
Die Grundstückgewinnsteuer entfällt im Kanton Zürich, wenn der Grundstückgewinn tiefer ist als die Freigrenze von CHF 5'000.