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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich: Berechnung und Steuersatz

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 3 minutes

Jeder Gewinn, der beim Verkauf einer Immobilie im Kanton Zürich erzielt wird, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Erfahren Sie, wie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich berechnet wird und wie hoch der Steuersatz ist.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Grundstückgewinnsteuer beträgt im Kanton Zürich 10–40 %. 
  • Liegt der Kauf weniger als 1 Jahr zurück, zahlt man einen Zuschlag von 50 %. Bei einem Kauf vor 1 bis 2 Jahren beträgt der Zuschlag 25 %. 
  • Ab einer Besitzdauer von 5 Jahren reduziert sich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich für jedes Jahr um 3 % (maximal um 50 %). 
  • Im Kanton Zürich gilt das monistische System, das heisst, sämtliche Gewinne aus Liegenschaftsverkäufen im Privat- und Geschäftsvermögen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer. 

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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich berechnen

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Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich

Im Kanton Zürich kommt bei der Grundstückgewinnsteuer ein progressiver Steuersatz zur Anwendung. Der Steuersatz ist also umso höher, je höher der Grundstückgewinn ist. 

Der Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer beginnt im Kanton Zürich bei 10 % für die ersten CHF 4'000. Die weiteren Gewinnanteile werden zu zunehmend höheren Steuersätzen besteuert. Gewinnanteile über CHF 100'000 werden zum Maximalsteuersatz von 40 % besteuert. 

Anteil

Steuersatz

erste CHF 4’000

10 %

weitere CHF 6’000

15 %

weitere CHF 8’000

20 %

weitere CHF 12’000

25 %

weitere CHF 20’000

30 %

weitere CHF 50’000

35 %

Anteile über CHF 100’000

40 %

Zuschlag bei kurzer Haltedauer

Die Grundstückgewinnsteuer hängt im Kanton Zürich von der Haltedauer ab. Die Haltedauer ist der Zeitraum zwischen dem Kauf und dem Verkauf einer Liegenschaft. Die Grundstückgewinnsteuer erhöht sich im Kanton Zürich in folgenden Fällen: 

  • Immobilie weniger als 1 Jahre besessen: +50 %
  • Immobilie zwischen 1 und 2 Jahren besessen: +25 %

Reduktion bei langer Haltedauer

Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Zürich reduziert, wenn zwischen dem Kauf und dem Verkauf mindestens 5 Jahre vergangen sind. Die Reduktion beträgt 3 % pro Jahr. Die maximale Reduktion beträgt 50 % nach einer Haltedauer von 20 Jahren oder mehr.  

Haltedauer

Reduktion

5 Jahre

-5 %

6 Jahre

-8 %

7 Jahre

-11 %

8 Jahre

-14 %

9 Jahre

-17 %

10 Jahre

-20 %

11 Jahre

-23 %

12 Jahre

-26 %

13 Jahre

-29 %

14 Jahre

-32 %

15 Jahre

-35 %

16 Jahre

-38 %

17 Jahre

-41 %

18 Jahre

-44 %

19 Jahre

-47 %

20 Jahre und mehr

-50 %

Steuerbemessung 

Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich ist der steuerbare Grundstückgewinn. Der Grundstückgewinn wird folgendermassen berechnet: 

Steuerbarer Grundstückgewinn = Verkaufspreis - (Kaufpreis + Wertvermehrende Investitionen + Aufwendungen)

Als Aufwendungen abgezogen werden können unter anderem die Kauf- und Verkaufsnebenkosten wie z.B. Maklerprovisionen, Insertionskosten und Handänderungsgebühren. Liegt der letzte Verkauf mehr als 20 Jahre zurück, kann der Verkäufer statt des Kaufpreises den Verkehrswert vor 20 Jahren in Anrechnung bringen. 

Steuerpflicht und Steueraufschub

Für Privatpersonen kann die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich aufgeschoben werden, wenn eine selbst genutzte Immobilie verkauft wird und der Erlös innerhalb von zwei Jahren in den Kauf einer anderen selbst genutzten Immobilie in der Schweiz reinvestiert wird. 

Darüber hinaus fallen im Kanton Zürich auch andere Transaktionen unter die Grundstückgewinnsteuer. Hierzu gehören die Ausübung eines Kaufrechts, der Verkauf von Anteilen an Immobiliengesellschaften sowie die Eintragung von Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gegen Entgelt.

Es gibt darüber hinaus weitere Möglichkeiten, die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich aufzuschieben. Dies ist beispielsweise bei Eigentumsübertragungen aufgrund von Erbschaften, vorweggenommener Erbfolge oder Schenkungen möglich, ebenso wie bei Handänderungen zwischen Ehegatten im Rahmen des Güterrechts, bei Flurbereinigungen oder bei Unternehmensumstrukturierungen.

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich – Gemeinde oder Kanton? 

Im Kanton Zürich gibt es einen kantonal einheitlichen Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer. Die Grundstückgewinnsteuer wird aber zu 100 % von der Gemeinde erhoben. Somit ist zwar die Steuerverwaltung der Gemeinde zuständig, der Gemeindesteuerfuss ist aber für die Besteuerung nicht massgeblich.

Besteuerung – monistisches oder dualistisches System

Im Kanton Zürich gilt bei der Grundstückgewinnsteuer das monistische System. Monistisch bedeutet im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer, dass der Verkauf einer Liegenschaft im Privatvermögen und Geschäftsvermögen gleich besteuert wird – in beiden Fällen ist ausschliesslich die Grundstückgewinnsteuer geschuldet. 

Freigrenze und steuerfreier Betrag im Kanton Zürich 

Die Grundstückgewinnsteuer entfällt im Kanton Zürich, wenn der Grundstückgewinn tiefer ist als die Freigrenze von CHF 5'000. 

Hypothekenmakler und Immobilienfinanzierung

Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Inhaltsverzeichnis
  • Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich berechnen
  • Steuersatz für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich
  • Zuschlag bei kurzer Haltedauer
  • Reduktion bei langer Haltedauer
  • Steuerbemessung 
  • Steuerpflicht und Steueraufschub
  • Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich – Gemeinde oder Kanton? 
  • Besteuerung – monistisches oder dualistisches System
  • Freigrenze und steuerfreier Betrag im Kanton Zürich 

Häufige Fragen

Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich wird auf dem Gewinn erhoben, der beim Verkauf einer Immobilie erzielt wird. Der steuerbare Grundstückgewinn wird berechnet als Verkaufspreis minus Kaufpreis zuzüglich wertvermehrende Investitionen und Aufwendungen. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen unter anderem Kauf- und Verkaufsnebenkosten wie Maklerprovisionen, Insertionskosten und Handänderungsgebühren. Bei einem Kauf vor mehr als 20 Jahren kann der Verkehrswert vor 20 Jahren anstelle des Kaufpreises angerechnet werden.

Im Kanton Zürich wird ein progressiver Steuersatz angewendet, der von 10 % bis 40 % reicht. Die ersten CHF 4'000 Gewinn werden mit 10 % besteuert, weitere Gewinnanteile steigen stufenweise bis zu einem Maximalsatz von 40 % für Gewinnanteile über CHF 100'000. Bei einer kurzen Haltedauer von weniger als einem Jahr wird ein Zuschlag von 50 % erhoben, bei einer Haltedauer von 1 bis 2 Jahren ein Zuschlag von 25 %. Ab einer Besitzdauer von 5 Jahren reduziert sich die Steuer jährlich um 3 %, maximal um 50 % nach 20 Jahren.

Ja, die Grundstückgewinnsteuer kann aufgeschoben werden, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer selbst genutzten Immobilie innerhalb von zwei Jahren in eine andere selbst genutzte Immobilie in der Schweiz reinvestiert wird. Steueraufschübe sind auch bei Erbschaften, vorweggenommener Erbfolge, Schenkungen und Eigentumsübertragungen zwischen Ehegatten im Rahmen des Güterrechts möglich. Zudem entfällt die Steuer, wenn der Grundstückgewinn unter der Freigrenze von CHF 5'000 liegt.

 

 

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