/

Grundstückgewinnsteuer in Waadt – Ihr Ratgeber für den Immobilienverkauf

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 3 minutes

Erfahren Sie, wie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt berechnet wird, welche Steuersätze gelten und welche Freibeträge es gibt. Jetzt informieren!

Das Wichtigste in Kürze

Haltedauer beeinflusst den Steuersatz: Je länger eine Immobilie gehalten wird, desto geringer fällt die Grundstückgewinnsteuer aus. Besonders vorteilhaft: Selbstnutzungsjahre zählen doppelt.

Unterschiedliche Besteuerung je nach Vermögensart: Während Gewinne aus dem Verkauf von Privatvermögen der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, werden Gewinne aus dem Verkauf von Geschäftsvermögen als regulärer Geschäftsertrag versteuert.

Strategische Planung spart Steuern: Durch eine clevere Verkaufsstrategie, die Nutzung von Freibeträgen und eine langfristige Haltedauer lässt sich die Steuerbelastung deutlich reduzieren.

immobilie bewertung

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Steuer, die auf den Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstücks erhoben wird. Der Gewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem späteren Verkaufspreis, abzüglich bestimmter abzugsfähiger Kosten. Diese Steuer dient dazu, Spekulationsgewinne zu besteuern und die öffentlichen Finanzen der Kantone und Gemeinden zu unterstützen.

 

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt berechnen

Berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer, die bei Ihrem Immobilienverkauf im Kanton Waadt anfallen wird, mit unserem Steuerrechner: https://strike-advisory.ch/de/berechnung-grundstuckgewinnsteuer 

 

Wer muss im Kanton Waadt die Grundstückgewinnsteuer zahlen?

Beim Verkauf einer Immobilie im Kanton Waadt fällt eine Grundstückgewinnsteuer an. Diese Steuer wird auf den erzielten Gewinn erhoben und betrifft sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Die Grundstückgewinnsteuer wird grundsätzlich vom Verkäufer der Immobilie getragen. 

 

Zuständigkeit: Wer erhebt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt?

Die Grundstückgewinnsteuer wird von den kantonalen Steuerbehörden des Kantons Waadt verwaltet. Ein Teil der Einnahmen wird an die jeweilige Gemeinde abgeführt, in der sich das Grundstück befindet. Sollte die Immobilie in mehreren Gemeinden liegen, wird die Steuer anteilig aufgeteilt.

 

Steuersystem: Monistisch oder dualistisch?

Die Besteuerung hängt davon ab, ob es sich um Privat- oder Geschäftsvermögen handelt. Der Kanton Waadt verwendet ein dualistisches Steuersystem. Das bedeutet:

  • Privatvermögen: Gewinne aus dem Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie unterliegen der Grundstückgewinnsteuer als separate Sondersteuer, die nicht mit der Einkommenssteuer verrechnet wird. Es handelt sich um eine Sondersteuer, weil der Gewinn ausschliesslich von der Grundstückgewinnsteuer erfasst wird und keiner weiteren Besteuerung unterliegt. 
  • Geschäftsvermögen: Wenn die Immobilie einem Unternehmen oder einer selbstständigerwerbenden Person als Teil des Geschäftsvermögens gehört, wird der Gewinn als regulärer Geschäftsertrag versteuert. Dieser Gewinn unterliegt dann ausschliesslich der Besteuerung als Geschäftsertrag und ist von der Grundstückgewinnsteuer befreit. 

 

Steuersatz und Besitzdauer – Wie wird die Steuer berechnet?

Im Kanton Waadt gilt ein proportionaler Steuersatz, der sich jedoch nach der Haltedauer der Immobilie richtet. Das bedeutet: Je länger eine Immobilie in Besitz war, desto geringer fällt die Steuer aus.

  • Verkauf innerhalb eines Jahres: 30 %
  • Verkauf nach 10 Jahren: 14 %
  • Verkauf nach 24 Jahren oder mehr: 7 % (Mindeststeuersatz)

Besonders vorteilhaft: Nachgewiesene Jahre der Selbstnutzung werden doppelt gezählt, was die Steuerlast weiter reduzieren kann.

 

Gibt es Freibeträge?

Gewinne bis CHF 5'000 sind von der Steuer befreit. Erst wenn der Gewinn CHF 5'001 oder mehr beträgt, greift die Besteuerung.

 

Finanzierungslösungen mit Strike

Ein Immobilienverkauf wirft oft finanzielle Fragen auf – sei es zur Anschlussfinanzierung oder zur Investition in eine neue Immobilie. Strike bietet Ihnen massgeschneiderte Lösungen für Finanzierungen und Hypotheken, die perfekt auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt sind. Lassen Sie sich von den Experten beraten, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen und Ihre finanzielle Planung sicherzustellen.

 

Fazit: Steuerpflicht ja – aber mit Strategie sparen!

Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt kann durch clevere Planung und eine langfristige Haltedauer deutlich reduziert werden. Nutzen Sie alle gesetzlichen Möglichkeiten, um Ihre Steuerlast zu minimieren, und setzen Sie auf kompetente Beratung – sei es steuerlich oder finanziell.

immobilie bewertung

Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

Vielen dank!

Sie haben sich erfolgreich für unseren Blog angemeldet.

Bleiben Sie informiert mit unseren kostenlosen Artikeln:
  • Neuigkeiten
  • Hypothek
  • Vorsorge
  • Steuern
Können Sie sich Ihre Traumimmobilie leisten?

Erhalten Sie schnell und einfach eine erste Einschätzung, welchen Kaufpreis Sie sich leisten können.

Meinen Kauf simulieren
Inhaltsverzeichnis
  • Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt berechnen
  • Wer muss im Kanton Waadt die Grundstückgewinnsteuer zahlen?
  • Zuständigkeit: Wer erhebt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Waadt?
  • Steuersystem: Monistisch oder dualistisch?
  • Steuersatz und Besitzdauer – Wie wird die Steuer berechnet?
  • Gibt es Freibeträge?
  • Finanzierungslösungen mit Strike
  • Fazit: Steuerpflicht ja – aber mit Strategie sparen!

Häufige Fragen

Die Steuerpflicht liegt grundsätzlich beim Verkäufer der Immobilie oder des Grundstücks. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen müssen die Grundstückgewinnsteuer entrichten, sofern sie einen Gewinn aus dem Verkauf erzielen.

Die Steuerlast sinkt mit der Dauer des Immobilienbesitzes. Während bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres ein Steuersatz von 30 % anfällt, reduziert sich dieser nach 10 Jahren auf 14 % und nach 24 Jahren auf den Mindeststeuersatz von 7 %.

Ja, Gewinne bis CHF 5'000 sind steuerfrei. Zudem können Jahre der Selbstnutzung doppelt angerechnet werden, wodurch sich die Steuerlast weiter verringern kann.

Haben Sie diese Artikel schon gelesen?