Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri berechnen
Planen Sie einen Haus-, Wohnungs- oder Grundstücksverkauf im Kanton Uri? Berechnen Sie mit unserem Steuerrechner in wenigen Minuten, wie viel Grundstückgewinnsteuern Sie voraussichtlich zahlen werden: https://neho.ch/de/berechnung-grundstuckgewinnsteuer-uri
Steuersatz Grundstückgewinnsteuer Uri
bis 1 Jahr Besitzesdauer |
31 % |
Reduktion pro weiterem Jahr |
1 % |
Steuersatz bei über 20 Jahren Besitzdauer |
11 % |
Freibetrag bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri
Der Kanton Uri gewährt bei der Grundstückgewinnsteuer einen Freibetrag von CHF 10'000. Das bedeutet, dass vom steuerbaren Grundstückgewinn CHF 10'000 abgezogen werden können. Der Freibetrag wird einmal pro Kalenderjahr gewährt. Wer mehr als eine Liegenschaft im gleichen Jahr verkauft, profitiert nur einmal von diesem Steuerabzug.
Rundung des Grundstückgewinns im Kanton Uri
Der steuerbare Grundstückgewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten CHF 100 abgerundet. Das bedeutet, dass z.B. alle Grundstückgewinne von CHF 15'000–15'099 so besteuert werden, als wenn der Grundstückgewinn nur CHF 15'000 betragen würde.
Besteuerungsart: monistisches System
Im Kanton Uri gilt in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer das sogenannte monistische System. Das bedeutet, dass alle Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien unter die Grundstückgewinnsteuer fallen, egal ob die Immobilien im Geschäfts- oder Privatvermögen gehalten werden.
Steuerbegründende Veräusserungen
Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Uri durch jede Veräusserung ausgelöst, mit der Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird. Dazu gehören unter anderem die folgenden Arten von Handänderungen:
- Verkauf
- Kettenhandel
- Übertragung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
- Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit
- und weitere (nicht abschliessend)
Steuerbemessung Grundstückgewinnsteuer in Uri
Die Grundstückgewinnsteuer wird in Uri auf dem steuerbaren Grundstückgewinn erhoben. Der Grundstückgewinn entspricht der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten.
Zu den Anlagekosten gehören:
- Kaufpreis
- Wertvermehrende Investitionen
- Aufwendungen (z.B. Maklerprovision, Nebenkosten beim Kauf und Verkauf, Insertionskosten, Mehrwertabgaben und weitere)
Liegt der Kauf mehr als 25 Jahre zurück, so gilt als Erwerbspreis der Steuerwert vor 25 Jahren oder ein höherer nachgewiesener Kaufpreis. Wenn kein Kaufpreis existiert (z.B. bei einer Schenkung), gilt an Stelle des Kaufpreises der Verkehrswert zum Kaufzeitpunkt.
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri aufschieben
Die Grundstückgewinnsteuer kann im Kanton Uri unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden. Unter einem Steueraufschub ist zu verstehen, dass die Grundstückgewinnsteuer nicht bei dieser Veräusserung bezahlt werden muss; stattdessen fällt die Grundstückgewinnsteuer erst bei der nächsten Veräusserung an, die die Bedingungen für den Steueraufschub nicht erfüllt.
- Ersatzbeschaffung beim Verkauf eines Hauptwohnsitzes (und bestimmten anderen Arten von Immobilien)
- Güterrechtliche Auseinandersetzung (z.B. Scheidung, Änderung des Güterstandes)
- Erbgang
- gewisse Landumlegungen
- Eigentumswechsel wegen Umstrukturierung eines Unternehmens
- und weitere Fälle (nicht vollständig)