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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 2 minutes

Jeder Gewinn, der durch den Verkauf einer Immobilie im Kanton Uri erzielt wird, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Erfahren Sie mehr darüber, wie sie berechnet wird und welche Kosten von der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden können.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Grundstückgewinnsteuer beträgt im Kanton Uri 11–31 % je nach Besitzdauer. 
  • Im Kanton Uri gilt das monistische System: Es unterliegen sowohl die Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften im Privatvermögen und im Geschäftsvermögen der Grundstückgewinnsteuer.

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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri berechnen

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Steuersatz Grundstückgewinnsteuer Uri

bis 1 Jahr Besitzesdauer

31 %

Reduktion pro weiterem Jahr

1 %

Steuersatz bei über 20 Jahren Besitzdauer

11 %

Freibetrag bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri

Der Kanton Uri gewährt bei der Grundstückgewinnsteuer einen Freibetrag von CHF 10'000. Das bedeutet, dass vom steuerbaren Grundstückgewinn CHF 10'000 abgezogen werden können. Der Freibetrag wird einmal pro Kalenderjahr gewährt. Wer mehr als eine Liegenschaft im gleichen Jahr verkauft, profitiert nur einmal von diesem Steuerabzug. 

 

Rundung des Grundstückgewinns im Kanton Uri

Der steuerbare Grundstückgewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten CHF 100 abgerundet. Das bedeutet, dass z.B. alle Grundstückgewinne von CHF 15'000–15'099 so besteuert werden, als wenn der Grundstückgewinn nur CHF 15'000 betragen würde. 

Besteuerungsart: monistisches System

Im Kanton Uri gilt in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer das sogenannte monistische System. Das bedeutet, dass alle Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien unter die Grundstückgewinnsteuer fallen, egal ob die Immobilien im Geschäfts- oder Privatvermögen gehalten werden. 

Steuerbegründende Veräusserungen

Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Uri durch jede Veräusserung ausgelöst, mit der Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird. Dazu gehören unter anderem die folgenden Arten von Handänderungen: 

  • Verkauf  
  • Kettenhandel
  • Übertragung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften 
  • Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit
  • und weitere (nicht abschliessend)

Steuerbemessung Grundstückgewinnsteuer in Uri

Die Grundstückgewinnsteuer wird in Uri auf dem steuerbaren Grundstückgewinn erhoben. Der Grundstückgewinn entspricht der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten. 

Zu den Anlagekosten gehören: 

  • Kaufpreis
  • Wertvermehrende Investitionen
  • Aufwendungen (z.B. Maklerprovision, Nebenkosten beim Kauf und Verkauf, Insertionskosten, Mehrwertabgaben und weitere)

Liegt der Kauf mehr als 25 Jahre zurück, so gilt als Erwerbspreis der Steuerwert vor 25 Jahren oder ein höherer nachgewiesener Kaufpreis. Wenn kein Kaufpreis existiert (z.B. bei einer Schenkung), gilt an Stelle des Kaufpreises der Verkehrswert zum Kaufzeitpunkt. 

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri aufschieben

Die Grundstückgewinnsteuer kann im Kanton Uri unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden. Unter einem Steueraufschub ist zu verstehen, dass die Grundstückgewinnsteuer nicht bei dieser Veräusserung bezahlt werden muss; stattdessen fällt die Grundstückgewinnsteuer erst bei der nächsten Veräusserung an, die die Bedingungen für den Steueraufschub nicht erfüllt. 

  • Ersatzbeschaffung beim Verkauf eines Hauptwohnsitzes (und bestimmten anderen Arten von Immobilien)
  • Güterrechtliche Auseinandersetzung (z.B. Scheidung, Änderung des Güterstandes)
  • Erbgang
  • gewisse Landumlegungen 
  • Eigentumswechsel wegen Umstrukturierung eines Unternehmens
  • und weitere Fälle (nicht vollständig)

Hypothekenmakler und Immobilienfinanzierung

Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Inhaltsverzeichnis
  • Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri berechnen
  • Steuersatz Grundstückgewinnsteuer Uri
  • Freibetrag bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri
  • Rundung des Grundstückgewinns im Kanton Uri
  • Besteuerungsart: monistisches System
  • Steuerbegründende Veräusserungen
  • Steuerbemessung Grundstückgewinnsteuer in Uri
  • Grundstückgewinnsteuer im Kanton Uri aufschieben

Häufige Fragen

Jeder Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie im Kanton Uri unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Die Steuer wird auf der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten erhoben. Zu den Anlagekosten zählen der Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen sowie diverse Aufwendungen (z.B. Maklerprovision, Nebenkosten beim Kauf und Verkauf). Der steuerbare Grundstückgewinn wird auf die nächsten CHF 100 abgerundet. Der Steuersatz beträgt anfangs 31 % und reduziert sich jährlich um 1 %, bis zu einem Minimum von 11 % nach 20 Jahren Besitzdauer. 

Von der Grundstückgewinnsteuer können verschiedene Kosten abgezogen werden, darunter:

  • Wertvermehrende Investitionen
  • Aufwendungen wie Maklerprovision, Nebenkosten beim Kauf und Verkauf, Insertionskosten
  • Mehrwertabgaben

Ja, im Kanton Uri gibt es einen Freibetrag von CHF 10'000, der einmal pro Kalenderjahr gewährt wird. Zudem kann die Grundstückgewinnsteuer unter bestimmten Bedingungen aufgeschoben werden. Dies ist möglich bei:

  • Ersatzbeschaffung eines Hauptwohnsitzes
  • Güterrechtliche Auseinandersetzungen (z.B. Scheidung)
  • Erbgang
  • Bestimmte Landumlegungen
  • Umstrukturierungen eines Unternehmens

Die Steuer fällt erst bei einer Veräusserung an, die die Bedingungen für den Steueraufschub nicht erfüllt.

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