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Grundstückgewinnsteuer in Appenzell Innerrhoden

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 2 minutes

Jeder Gewinn, der durch den Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie im Kanton Appenzell Innerrhoden erzielt wird, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Erfahren Sie mehr darüber, wie sie berechnet wird und welche Kosten von der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden können.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Grundstückgewinnsteuer ist in Appenzell Innerrhoden progressiv; der Steuersatz beträgt 10–40 Prozent. 
  • Die Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich in Kanton Appenzell Innerrhoden auf maximal die Hälfte, wenn man eine Immobilie länger im Besitz gehabt hat. 
  • Die Grundstückgewinnsteuer erhöht sich in Appenzell Innerrhoden, wenn man eine Immobilie vor dem Verkauf weniger als 3 Jahre besessen hat. 
  • Das Steuersystem in Appenzell Innerrhoden ist dualistisch; nur der Verkauf einer Immobilie im Privatvermögen löst die Grundstückgewinnsteuer aus. 

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Steuersatz Grundstückgewinnsteuer Appenzell Innerrhoden

Gewinnanteil

Steuersatz

erste  CHF 4’'000

10 %

nächste CHF 6'000

15 %

nächste CHF 8'000

20 %

nächste CHF 12'000

25 %

nächste CHF 20'000

30 %

nächste CHF 50'000

35 %

Anteil über CHF 100'000

40 %

Haltedauerabzug ab 5 Jahren

Besitzdauer

Abzug

5 Jahre

5 %

Jedes weitere Jahr

3 %

20 Jahre und länger

50 %

Haltedauerzuschlag unter 3 Jahren

Hat man eine Immobilie in Appenzell Innerrhoden vor dem Verkauf weniger als 3 Jahre besessen, erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer. Der Zuschlag beträgt 1 Prozent für jeden Monat unter 3 Jahren. 

Steuerfreier Grundstückgewinn in Appenzell Innerrhoden

Grundstückgewinne unter CHF 4'000 sind in Appenzell Innerrhoden steuerfrei.
Dualistisches System

Im Kanton Appenzell Innerrhoden gilt das dualistische System. Das bedeutet, dass nur Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie im Privatvermögen von der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie im Geschäftsvermögen unterliegen hingegen der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer. 

Steuerbegründende Handänderungen

Die Grundstückgewinnsteuer wird in Appenzell Innerrhoden unter anderem von folgenden Arten von Handänderungen ausgelöst: 

  • Verkauf  
  • Überführung eines Grundstückes vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen
  • Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit
  • Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken 

Steuerberechnung

1. Grundstückgewinn berechnen

Die Grundstückgewinnsteuer wird in Appenzell auf dem steuerbaren Grundstückgewinn erhoben. Der Grundstückgewinn entspricht der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten, die den ursprünglichen Erwerbspreis sowie wertvermehrende Aufwendungen umfassen. 

2. Abzug der wertvermehrenen Investitionen 

Vom steuerbaren Grundstückgewinn können die wertvermehrenden Investitionen abgezogen werden. Wertvermehrende Investitionen sind bauliche Massnahmen, die den Wert einer Immobilie dauerhaft erhöhen. 

3. Abzug der Verkaufskosten

Die Auslagen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie können vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden. Dazu gehören unter anderem: 

  • Handänderungssteuer
  • Maklerprovision
  • Grundeigentümerbeiträge
  • Insertionskosten/Verkaufsinserate
  • nach dem Baugesetz bezahlte Mehrwertabgabe

4. Anwendung des Steuersatzes 

 Der steuerbare Grundstückgewinn wird dem kantonalen Steuersatz unterworfen. Dazu muss der Grundstückgewinn in die einzelnen Gewinnanteile aufgeteilt werden, die progressiv besteuert werden. Die Ergebnisse aus den einzelnen Steuerstufen werden addiert. Zum Schluss wird die Grundstückgewinnsteuer gemäss der Besitzdauer um einen Prozentsatz erhöht oder vermindert. 

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden aufschieben

Die Grundstückgewinnsteuer kann im Kanton Appenzell Innerrhoden in manchen Fällen aufgeschoben werden. Ein Steueraufschub bedeutet, dass die Grundstückgewinnsteuer nicht sofort anfällt, sondern erst bei einem zukünftigen Verkauf der Immobilie. 

Die häufigsten Fälle, weshalb ein Steueraufschub gewährt wird, sind: 

  • Ersatzkauf (d.h. Kauf eines neuen Erstwohnsitzes mit dem Verkaufserlös)
  • Güterrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten (z.B. Scheidung, Änderung des Güterstandes) 
  • Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis)  
  • sowie in weiteren Fällen (nicht abschliessend)

Hypothekenmakler und Immobilienfinanzierung

Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Inhaltsverzeichnis
  • Steuersatz Grundstückgewinnsteuer Appenzell Innerrhoden
  • Haltedauerabzug ab 5 Jahren
  • Haltedauerzuschlag unter 3 Jahren
  • Steuerfreier Grundstückgewinn in Appenzell Innerrhoden
  • Steuerbegründende Handänderungen
  • Steuerberechnung
  • Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden aufschieben

Häufige Fragen

Die Grundstückgewinnsteuer wird auf dem steuerbaren Grundstückgewinn erhoben. Dieser Gewinn entspricht der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten, die den ursprünglichen Erwerbspreis sowie wertvermehrende Aufwendungen umfassen. Vom steuerbaren Grundstückgewinn können ausserdem die Verkaufskosten abgezogen werden. Der steuerbare Gewinn wird dann nach einem progressiven Steuersatz besteuert:

  • Erste CHF 4'000: 10%
  • Nächste CHF 6'000: 15%
  • Nächste CHF 8'000: 20%
  • Nächste CHF 12'000: 25%
  • Nächste CHF 20'000: 30%
  • Nächste CHF 50'000: 35%
  • Anteil über CHF 100'000: 40%

Folgende Abzüge können vom steuerbaren Grundstückgewinn gemacht werden:

  • Wertvermehrende Investitionen: Bauliche Maßnahmen, die den Wert der Immobilie dauerhaft erhöhen.
  • Verkaufskosten: Dazu gehören Handänderungssteuer, Maklerprovision, Insertionskosten/Verkaufsinserate und weitere
  • Grundeigentümerbeiträge
  • Mehrwertabgaben.

Ja, unter bestimmten Umständen kann die Grundstückgewinnsteuer in Appenzell Innerrhoden aufgeschoben werden. Dies bedeutet, dass die Steuer nicht sofort fällig wird, sondern erst bei einem zukünftigen Verkauf der Immobilie. Häufige Fälle, in denen ein Steueraufschub gewährt wird, umfassen:

  • Ersatzkauf: Kauf eines neuen Erstwohnsitzes mit dem Verkaufserlös.
  • Güterrechtliche Auseinandersetzungen: Zwischen Ehegatten, z.B. bei Scheidung oder Änderung des Güterstandes.
  • Erbgang: Erbfolge, Erbteilung oder Vermächtnis.

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