Steuersatz Grundstückgewinnsteuer Appenzell Innerrhoden
Gewinnanteil |
Steuersatz |
erste CHF 4’'000 |
10 % |
nächste CHF 6'000 |
15 % |
nächste CHF 8'000 |
20 % |
nächste CHF 12'000 |
25 % |
nächste CHF 20'000 |
30 % |
nächste CHF 50'000 |
35 % |
Anteil über CHF 100'000 |
40 % |
Haltedauerabzug ab 5 Jahren
Besitzdauer |
Abzug |
5 Jahre |
5 % |
Jedes weitere Jahr |
3 % |
20 Jahre und länger |
50 % |
Haltedauerzuschlag unter 3 Jahren
Hat man eine Immobilie in Appenzell Innerrhoden vor dem Verkauf weniger als 3 Jahre besessen, erhöht sich die Grundstückgewinnsteuer. Der Zuschlag beträgt 1 Prozent für jeden Monat unter 3 Jahren.
Steuerfreier Grundstückgewinn in Appenzell Innerrhoden
Grundstückgewinne unter CHF 4'000 sind in Appenzell Innerrhoden steuerfrei.
Dualistisches System
Im Kanton Appenzell Innerrhoden gilt das dualistische System. Das bedeutet, dass nur Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie im Privatvermögen von der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie im Geschäftsvermögen unterliegen hingegen der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.
Steuerbegründende Handänderungen
Die Grundstückgewinnsteuer wird in Appenzell Innerrhoden unter anderem von folgenden Arten von Handänderungen ausgelöst:
- Verkauf
- Überführung eines Grundstückes vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen
- Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit
- Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken
Steuerberechnung
1. Grundstückgewinn berechnen
Die Grundstückgewinnsteuer wird in Appenzell auf dem steuerbaren Grundstückgewinn erhoben. Der Grundstückgewinn entspricht der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten, die den ursprünglichen Erwerbspreis sowie wertvermehrende Aufwendungen umfassen.
2. Abzug der wertvermehrenen Investitionen
Vom steuerbaren Grundstückgewinn können die wertvermehrenden Investitionen abgezogen werden. Wertvermehrende Investitionen sind bauliche Massnahmen, die den Wert einer Immobilie dauerhaft erhöhen.
3. Abzug der Verkaufskosten
Die Auslagen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie können vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden. Dazu gehören unter anderem:
- Handänderungssteuer
- Maklerprovision
- Grundeigentümerbeiträge
- Insertionskosten/Verkaufsinserate
- nach dem Baugesetz bezahlte Mehrwertabgabe
4. Anwendung des Steuersatzes
Der steuerbare Grundstückgewinn wird dem kantonalen Steuersatz unterworfen. Dazu muss der Grundstückgewinn in die einzelnen Gewinnanteile aufgeteilt werden, die progressiv besteuert werden. Die Ergebnisse aus den einzelnen Steuerstufen werden addiert. Zum Schluss wird die Grundstückgewinnsteuer gemäss der Besitzdauer um einen Prozentsatz erhöht oder vermindert.
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden aufschieben
Die Grundstückgewinnsteuer kann im Kanton Appenzell Innerrhoden in manchen Fällen aufgeschoben werden. Ein Steueraufschub bedeutet, dass die Grundstückgewinnsteuer nicht sofort anfällt, sondern erst bei einem zukünftigen Verkauf der Immobilie.
Die häufigsten Fälle, weshalb ein Steueraufschub gewährt wird, sind:
- Ersatzkauf (d.h. Kauf eines neuen Erstwohnsitzes mit dem Verkaufserlös)
- Güterrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten (z.B. Scheidung, Änderung des Güterstandes)
- Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis)
- sowie in weiteren Fällen (nicht abschliessend)