Berechnung per Steuerrechner
Verkaufen Sie demnächst Ihre Immobilie in Appenzell? Nutzen Sie unseren kostenlosen Online-Steuerrechner, um in wenigen Minuten die mutmassliche Grundstückgewinnsteuer zu berechnen: https://neho.ch/de/berechnung-grundstuckgewinnsteuer-appenzell-ausserrhoden
Steuersatz Grundstückgewinnsteuer Appenzell Ausserrhoden
Grundstückgewinnsteuer |
30 % |
Reduktion pro Jahr Besitzdauer über 10 Jahren |
2,5 % |
Ab 16 Jahren Haltedauer |
15 % |
Steuerfreier Betrag und Freigrenze
Die Grundstückgewinnsteuer entfällt in Appenzell Ausserrhoden, wenn der steuerbare Grundstückgewinn kleiner ist als CHF 3'000. Ausserdem wird der steuerbare Grundstückgewinn auf die nächsten CHF 500 abgerundet.
Dualistisches oder monistisches System
In Appenzell Ausserrhoden gilt bei der Grundstückgewinnsteuer das sogenannte dualistische System. Das bedeutet, dass nur der Verkauf einer Immobilie im Privatvermögen die Grundstückgewinnsteuer auslöst. Der Gewinn aus einem geschäftlichen Liegenschaftsverkauf unterliegt hingegen der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.
Steuerbarer Grundstückgewinn
Die Grundstückgewinnsteuer wird in Appenzell Ausserrhoden auf dem steuerbaren Grundstückgewinn erhoben. Der steuerbare Grundstückgewinn berechnet sich aus dem Verkaufspreis minus den Anlagekosten. Die Anlagekosten umfassen unter anderem:
- Kaufpreis
- Maklerprovisionen und Insertionskosten
- Notariatsgebühren und andere Nebenkosten beim Kauf und Verkauf
- Wertvermehrende Investitionen
Wenn man die zu verkaufende Immobilie vor über 20 Jahren gekauft hat, kann man statt des Kaufpreises nach Wahl den Verkehrswert vor 20 Jahren einsetzen. Das lohnt sich immer dann, wenn der Kaufpreis tiefer war als der Verkehrswert vor 20 Jahren.
Grundstückgewinnsteuer in Appenzell Ausserrhoden aufschieben
Die Grundstückgewinnsteuer kann in Appenzell Ausserrhoden in bestimmten Fällen aufgeschoben werden. Ein Steueraufschub bedeutet, dass die Grundstückgewinnsteuer erst bei einem zukünftigen Verkauf der Liegenschaft anfallen wird. Ein Steueraufschub wird unter anderem gewährt bei Ersatzbeschaffung eines gleich genutzten Erstwohnsitzes innerhalb angemessener Frist.