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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Aargau: Berechnung und Informationen

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 4 minutes

Jeder Gewinn, der beim Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie im Kanton Aargau erzielt wird, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Erfahren Sie, wie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Aargau berechnet wird und wie hoch der Steuersatz ist.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Grundstückgewinnsteuer beträgt im Kanton Aargau je nach Haltedauer zwischen 5–40 %. 
  • Im Kanton Aargau gilt das dualistische System, das heisst, die Grundstückgewinnsteuer fällt nur beim Verkauf einer Liegenschaft im Privatvermögen an. 
  • Wurde eine Immobilie vor mehr als 10 Jahren gekauft, kann man im Kanton Aargau statt der tatsächlichen Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer einen Pauschalwert angeben (50–65 % des Verkaufspreises).

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Grundstückgewinnsteuer berechnen im Kanton Aargau

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Grundstückgewinnsteuer: Steuersatz im Kanton Aargau

Die Grundstückgewinnsteuer beträgt im Kanton Aargau 5–40 %. Der Steuersatz ist umso höher, je weniger lange zurück der Kauf der Immobilie liegt. 

Wird eine Immobilie im Kanton Aargau nach weniger als 1 Jahr wieder verkauft, beträgt der Steuersatz 40 %. Für jedes volle Besitzjahr bis 11 Jahre wird die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Aargau um 2 % ermässigt. Für jedes weitere Besitzjahr beträgt die Ermässigung 1 % pro Jahr. Der Minimalsteuersatz von 5 % ist nach 25 Jahren erreicht. 

Jahre ab Kauf

Steuersatz

weniger als 1 Jahre

40 %

weniger als 2 Jahre

38 %

weniger als 3 Jahre

36 %

weniger als 4 Jahre

34 %

weniger als 5 Jahre

32 %

weniger als 6 Jahre

30 %

weniger als 7 Jahre

28 %

weniger als 8 Jahre

26 %

weniger als 9 Jahre

24 %

weniger als 10 Jahre

22 %

weniger als 11 Jahre

20 %

weniger als 12 Jahre

19 %

weniger als 13 Jahre

18 %

weniger als 14 Jahre

17 %

weniger als 15 Jahre

16 %

weniger als 16 Jahre

15 %

weniger als 17 Jahre

14 %

weniger als 18 Jahre

13 %

weniger als 19 Jahre

12 %

weniger als 20 Jahre

11 %

weniger als 21 Jahre

10 %

weniger als 22 Jahre

9 %

weniger als 23 Jahre

8 %

weniger als 24 Jahre

7 %

weniger als 25 Jahre

6 %

mehr als 25 Jahre

5 %

Steuerbarer Grundstückgewinn im Kanton Aargau

Die Basis für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Aargau ist der steuerbare Grundstückgewinn. Der steuerbare Grundstückgewinn ergibt sich aus dem Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten und anrechenbaren Aufwendungen. Wenn kein Kaufpreis vorliegt, wird der Verkehrswert als Verkaufserlös herangezogen.

Die Grundstückgewinnsteuer wird im Kanton Aargau auf dem steuerbaren Grundstückgewinn erhoben. Der steuerbare Grundstückgewinn entspricht dem Erlös aus dem Verkauf minus den Anlagekosten und den anrechenbaren Aufwendungen. Liegt kein Kaufpreis vor (z.B. bei einer Schenkung), gilt statt des Preises der Verkehrswert als Verkaufserlös. 

Die Anlagekosten setzen sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis und den wertvermehrenden Investitionen zusammen. Werterhaltende Investitionen, d.h. solche, die als Liegenschaftsunterhalt gelten, sind nicht abzugsfähig. 

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören unter anderem die Maklerprovision, Insertionskosten, Grundbuchgebühren, Notargebühren sowie Grundeigentümerbeiträge und Mehrwertabgaben. 

Pauschalisierung der Anlagekosten im Kanton Aargau

Wenn man im Kanton Aargau eine Immobilie verkauft, die man mindestens 10 Jahre besessen hat, eröffnet sich eine zweite Option für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer. Es lohnt sich, beide Optionen miteinander zu vergleichen, da je nach persönlicher Situation und Immobilienwert die eine oder andere Variante steuergünstiger sein kann. 

  • Effektive Anlagekosten: Man gibt alle Aufwendungen und den tatsächlichen Kaufpreis an. 
  • Pauschale Anlagekosten bei Haltedauer über 10 Jahren: Auf Wunsch können die Anlagekosten pauschalisiert werden. Der Pauschalwert entspricht einem von der Besitzdauer abhängigen Anteil des Verkaufspreises. Wer sich für die Pauschalisierung der Anlagekosten entscheidet, kann keine weiteren Aufwendungen in Anrechnung bringen. 

Die Pauschalisierung der Anlagekosten ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des Kaufs nicht überbaut war (d.h. wenn Bauland gekauft wurde). 

Besitzdauer (begonnene Jahre)

Pauschale Anlagekosten

11

80 %

12

79 %

13

78 %

14

77 %

15

76 %

16

75 %

17

74 %

18

73 %

19

72 %

20

71 %

21

70 %

22

69 %

23

68 %

24

67 %

25

66 %

ab 25 Jahren

65 %

Steuerfreier Betrag 

Im Kanton Aargau gibt es keine Freigrenze und keinen Freibetrag bei der Grundstückgewinnsteuer.  

Zuständigkeit: Kanton oder Gemeinden?

Im Kanton Aargau ist für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer ausschliesslich der Kanton zuständig. Der Steuersatz ist für den ganzen Kanton einheitlich. 

Wann ist man steuerpflichtig? 

Im Kanton Aargau fällt die Grundstückgewinnsteuer immer dann an, wenn beim Verkauf einer Immobilie ein Gewinn erzielt wird, sofern diese Immobilie im Privatvermögen gehalten wurde. Geschäftliche Verkäufe unterliegen im Kanton Aargau der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer. 

Die Grundstückgewinnsteuer wird weiter ausgelöst bei Tausch, Schenkung, Erbgang und Zwangsvollstreckungen, die dem Verkauf gleichgestellt sind. Die Änderung von Miteigentumsquoten gilt im Kanton Aargau ebenfalls als Veräusserung und führt zu einer Steuerpflicht. Gleiches gilt für die Belastung einer Immobilie mit einer Dienstbarkeit oder Eigentumsbeschränkung, sofern eine Gegenleistung vorliegt. Die Überführung einer Liegenschaft vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen löst im Kanton Aargau ebenfalls die Grundstückgewinnsteuer aus. 

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Aargau aufschieben

Für Privatpersonen besteht die Möglichkeit, die Grundstückgewinnsteuer aufzuschieben, wenn eine dauerhaft zu Wohnzwecken genutzte Immobilie verkauft wird und der Erlös innerhalb von 3 Jahren zum Kauf einer gleich genutzten Immobilie verwendet wird. 'Aufschub' bedeutet, dass die Steuer nicht sofort anfällt, sondern erst bei einem zukünftigen Immobilienverkauf. Auch bei vorgängiger Ersatzbeschaffung, also wenn der Kauf der neuen Liegenschaft höchstens 2 Jahre vor dem Verkauf der alten erfolgt, kann die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Aargau aufgeschoben werden. 

Besteuerung – monistisches oder dualistisches System

Der Kanton Aargau kennt das dualistische System bei der Grundstückgewinnsteuer. Dualistisch bedeutet im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer, dass der Verkauf einer Immobilie im Privatvermögen anders besteuert wird als der Verkauf einer Immobilie im Geschäftsvermögen. 

Im Kanton Aargau löst nur der Verkauf einer Immobilie im Privatvermögen die Grundstückgewinnsteuer aus. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie im Geschäftsvermögen unterliegt stattdessen der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer. 

Hypothekenmakler und Immobilienfinanzierung

Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Inhaltsverzeichnis
  • Grundstückgewinnsteuer berechnen im Kanton Aargau
  • Grundstückgewinnsteuer: Steuersatz im Kanton Aargau
  • Steuerbarer Grundstückgewinn im Kanton Aargau
  • Pauschalisierung der Anlagekosten im Kanton Aargau
  • Steuerfreier Betrag 
  • Zuständigkeit: Kanton oder Gemeinden?
  • Wann ist man steuerpflichtig? 
  • Grundstückgewinnsteuer im Kanton Aargau aufschieben
  • Besteuerung – monistisches oder dualistisches System

Häufige Fragen

Im Kanton Aargau wird die Grundstückgewinnsteuer auf den Gewinn erhoben, der beim Verkauf einer Immobilie im Privatvermögen erzielt wird. Der Gewinn errechnet sich aus dem Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten und anrechenbaren Aufwendungen. Die Anlagekosten umfassen den ursprünglichen Kaufpreis sowie wertvermehrende Investitionen. Der Steuersatz variiert je nach Haltedauer der Immobilie und beträgt zwischen 5 % und 40 %.

Im Kanton Aargau besteht die Möglichkeit, die Anlagekosten pauschal anzugeben, wenn die Immobilie seit mindestens 10 Jahren im Besitz ist. Die Pauschalisierung beträgt ein prozentualer Anteil des Verkaufspreises, der von der Haltedauer abhängt. Diese Pauschalisierung kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn das Grundstück beim Kauf unbebaut war.

Ja, Privatpersonen können die Grundstückgewinnsteuer aufschieben, wenn der Erlös aus dem Verkauf einer dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Immobilie innerhalb von drei Jahren zum Kauf einer gleich genutzten Immobilie verwendet wird. Auch bei vorgängiger Ersatzbeschaffung, also wenn der Kauf der neuen Liegenschaft höchstens zwei Jahre vor dem Verkauf der alten erfolgt, ist ein Aufschub möglich. 'Aufschub' bedeutet, dass die Steuer erst bei einem zukünftigen Immobilienverkauf fällig wird.

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