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Eigenmietwert im Kanton Thurgau: Steuersätze und Berechnung

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 3 minutes
Das Wichtigste in Kürze
  • Im Kanton Thurgau entspricht der Eigenmietwert 60 % der indexierten Marktmiete. 
  • Die Marktmiete wird alle 15 Jahre amtlich geschätzt und jedes Jahr an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst. 
  • Der indexierte Mietwert der Immobilie wird dem Eigenümer zusammen mit der Liegenschaftssteuerrechnung mitgeteilt. 

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Der Eigenmietwert sorgt seit Jahren für Diskussionen unter Eigentümern in der Schweiz. In diesem Beitrag erklären wir, wie der Eigenmietwert im Thurgau festgelegt wird, welche steuerlichen Konsequenzen er hat und was Sie als Immobilieneigentümer beachten sollten.

 

Was ist der Eigenmietwert?

Der Eigenmietwert ist ein fiktives Einkommen, das Eigentümer versteuern müssen, wenn sie ihre Immobilie selbst nutzen. Er wird auf Basis der potenziellen Miete berechnet, den die Immobilie bei einer Vermietung erzielen könnte. Ziel dieser Regelung ist es, den steuerlichen Vorteil auszugleichen, den Eigentümer gegenüber Mietern haben, da sie keine Miete zahlen müssen und die Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen können. 

 

Berechnung des Eigenmietwerts im Thurgau

Im Kanton Thurgau basiert der Eigenmietwert auf dem sogenannten indexierten Mietwert, der jährlich von der Steuerbehörde zusammen mit der Liegenschaftssteuerrechnung bekannt gegeben wird. Der steuerpflichtige Eigenmietwert beträgt dabei 60 % des indexierten Mietwerts.

Formel zur Berechnung des Eigenmietwerts:

Eigenmietwert = Indexierter Mietwert x 0.6

Ein Beispiel:

  • Indexierter Mietwert Ihrer Immobilie: CHF 20'000
  • Eigenmietwert: CHF 20'000 x 0.6 = CHF 12'000

Dieser Betrag wird als Einkommen versteuert und beeinflusst somit Ihre gesamte Steuerlast.

 

Wie wird der indexierte Mietwert ermittelt?

Im Thurgau erfolgt alle 15 Jahre eine amtliche Schätzung sämtlicher Liegenschaften. Der daraus resultierende Schätzwert dient als Grundlage für den amtlichen Mietwert. Dieser wird jährlich durch einen Indexfaktor an die Marktentwicklung angepasst, damit der Eigenmietwert marktgerecht bleibt, auch wenn die letzte amtliche Schätzung bereits länger zurückliegt. Mit dieser Berechnungsweise unterscheidet sich der Kanton Thurgau erheblich von anderen Kantonen wie z.B. Zürich, wo der Eigenmietwert zwischen den amtlichen Bewertungen für viele Jahre unverändert bleibt und dann  

 

Wann ist der Eigenmietwert zu versteuern?

Der Eigenmietwert kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine Immobilie selbst genutzt wird. Das bedeutet, dass auch Ferienhäuser und Zweitwohnsitze im Thurgau eigenmietwertpflichtig sind. 

Nicht versteuert werden muss der Eigenmietwert ausschliesslich in folgenden Fällen: 

  • Die Immobilie ist durchgehend vermietet (bei teilweiser Vermietung ist der Eigenmietwert anteilsmässig steuerbar)
  • Die Immobilie ist nachweislich unbewohnbar bzw. Unvermietbar (z.B. bei umfangreichen Sanierungen).  

Sonderregel: Unternutzung

Bei einer sogenannten Unternutzung – wenn z. B. Zimmer leer stehen, weil Kinder ausgezogen sind – kann ein Abzug geltend gemacht werden. Im Thurgau ist dieser Abzug jedoch nur bei der direkten Bundessteuer möglich, nicht bei der kantonalen Staatssteuer. 

 

Eigenmietwert: Vorteile und Herausforderungen

Die Besteuerung des Eigenmietwerts hat sowohl Vor- als auch Nachteile:

  • Vorteile: Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten können teilweise vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
  • Herausforderungen: Trotz dieser Abzüge kann der Eigenmietwert zu einer höheren Steuerlast führen, und zwar umso mehr, je weiter die Hypothek amortisiert wurde. 

 

Die Zukunft des Eigenmietwerts

Die Diskussion um die Abschaffung des Eigenmietwerts hält seit Jahren an. 2023 wurde von National- und Ständerat eine Abschaffung beschlossen, die genaue Umsetzung blieb jedoch offen. Ende 2024 hat sich das Parlament endgültig auf die Abschaffung des Eigenmietwerts geeinigt, inklusive Abschaffung der Unterhaltsabzüge und einer stärkeren Beschränkung der Schuldzinsabzüge. 

Um die Tourismuskantone zu entlasten, wird gleichzeitig mit der Abschaffung des Eigenmietwerts eine Objektsteuer für Zweitliegenschaften eingeführt. Weil dazu eine Verfassungsänderung nötig ist, kommt die gesamte Vorlage zwingend vors Volk. 

 

Fazit: Was bedeutet der Eigenmietwert für Eigentümer im Thurgau?

Eigentümer im Kanton Thurgau sollten ihre jährliche Steuerrechnung sorgfältig prüfen, Abzugsmöglichkeiten optimal nutzen und bei Unsicherheiten einen Steuerexperten konsultieren. 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Inhaltsverzeichnis
  • Was ist der Eigenmietwert?
  • Berechnung des Eigenmietwerts im Thurgau
  • Wann ist der Eigenmietwert zu versteuern?
  • Eigenmietwert: Vorteile und Herausforderungen
  • Die Zukunft des Eigenmietwerts
  • Fazit: Was bedeutet der Eigenmietwert für Eigentümer im Thurgau?

Häufige Fragen

Der Eigenmietwert basiert auf dem indexierten Mietwert Ihrer Immobilie. Dieser wird jährlich zusammen mit der Liegenschaftssteuerrechnung veröffentlicht. Auf der Steuerrechnung finden Sie den Mietwert des Vorjahres, der als Grundlage dient.

Ja, eine Reduktion ist unter bestimmten Umständen möglich. Bei Unternutzung Ihrer Immobilie (z. B. ungenutzte Zimmer) können Sie einen Abzug beantragen, allerdings nur bei der direkten Bundessteuer. Eine Reduktion bei der kantonalen Staatssteuer ist im Thurgau nicht vorgesehen.

Der Eigenmietwert soll nach einem Beschluss von National- und Ständerat abgeschafft werden. Die genauen Regelungen und das Datum der Umsetzung stehen jedoch noch aus und hängen vom Ausgang einer Volksabstimmung ab. Eigentümer sollten die Entwicklungen im Auge behalten, um rechtzeitig auf mögliche Änderungen reagieren zu können.

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