Wann wird der Eigenmietwert in Schaffhausen fällig?
Sobald ein Eigentümer seine Immobilie selbst nutzt, gilt der Eigenmietwert als steuerpflichtiges Einkommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Immobilie durchgängig bewohnt wird – es genügt, dass sie dem Eigentümer jederzeit zur Verfügung steht. Deshalb unterliegt auch der Eigenmietwert von Zweitwohnsitzen und Ferienhäusern der Steuerpflicht.
In Fällen sogenannter „Unternutzung“, beispielsweise wenn nach dem Auszug eines Kindes oder einer Trennung bestimmte Räume nicht mehr genutzt werden, kann der Eigenmietwert reduziert werden. Der Kanton Schaffhausen bietet in der Schweiz vergleichsweise grosszügige Abzugsmöglichkeiten in solchen Fällen.
Wie wird der Eigenmietwert im Kanton Schaffhausen festgelegt?
Die Berechnung des Eigenmietwerts liegt in der Verantwortung der kantonalen Steuerbehörde. Grundlage ist die amtliche Grundstückschätzung, deren Ergebnisse in der Steuererklärung als Eigenmietwert angesetzt werden müssen. Ändert sich die Bausubstanz der Immobilie durch Umbauten oder Erweiterungen, wird in der Regel eine neue Schätzung durchgeführt.
Wie erfahre ich meinen Eigenmietwert in Schaffhausen?
Eigentümer im Kanton Schaffhausen erhalten den Eigenmietwert zusammen mit der Mitteilung über den Steuerwert ihrer Liegenschaft. Detaillierte Auskünfte dazu erteilt die Steuerverwaltung der jeweiligen Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet.
Berechnung des Eigenmietwerts in Schaffhausen
Die Berechnung des Eigenmietwerts für die Staatssteuer ist im Kanton Schaffhausen einfach: Es gilt der durch die amtliche Schätzung festgelegte Wert.
Eigenmietwert (Staatssteuer) = amtlich verfügter Eigenmietwert
Für die direkte Bundessteuer wird dieser Wert um 8 % erhöht:
Eigenmietwert (direkte Bundessteuer) = Eigenmietwert (Staatssteuer) × 1.08
In bestimmten Fällen, wie bei Unternutzung oder finanziellen Härtefällen, können Abzüge auf den veranlagten Eigenmietwert gewährt werden.
Welche Auswirkungen hat der Eigenmietwert für Eigentümer?
Da der Eigenmietwert als Einkommen gilt, erhöht er die steuerliche Belastung von Immobilieneigentümern. Auch wenn Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, führt der Eigenmietwert oft zu einer höheren Steuerlast im Vergleich zur Situation ohne diese Besteuerung.
Kann man den Eigenmietwert im Kanton Schaffhausen vermeiden oder reduzieren?
Der Eigenmietwert ist eine Steuer und kann daher nicht vollständig umgangen werden. Der Kanton Schaffhausen ist jedoch einer der Kantone mit den umfassendsten Abzügen und Senkungen des Eigenmietwerts:
- Unternutzung: Wer nicht alle Räume seiner Immobilie nutzt, kann eine Reduktion beantragen. Der Kanton Schaffhausen erlaubt Abzüge von bis zu 30 % des Eigenmietwerts, etwa bei Todesfällen, Wegzug eines Familienmitglieds oder gesundheitlich bedingter Nichtnutzung von Räumen.
- Finanzielle Härtefälle: Liegt der Eigenmietwert über einem Drittel des steuerpflichtigen Einkommens und beträgt das steuerbare Vermögen nicht mehr als CHF 500’000, kann eine Senkung bei der kantonalen Steuerverwaltung beantragt werden.
Was genau ist der Eigenmietwert?
Der Eigenmietwert (auch Mietwert für selbstgenutzte Liegenschaften) ist ein fiktives Einkommen, das die theoretischen Mieteinnahmen widerspiegelt, die ein Eigentümer erzielen könnte, wenn er seine Immobilie vermieten würde.
Da Eigentümer keine Miete zahlen und einen Teil der Wohnkosten (Hypothekarzinsen und Unterhalt) vom steuerbaren Einkommen abzielen können, profitieren sie finanziell im Vergleich zu Mietern. Die Besteuerung des Eigenmietwerts soll diesen Vorteil ausgleichen.
Steht die Abschaffung des Eigenmietwerts bevor?
Nach langen politischen Diskussionen haben National- und Ständerat 2024 die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Die Vorlage muss nun vor das Volk.
Wer sich über den aktuellen Stand der Reform informieren möchte, findet weiterführende Informationen im Artikel unseres Partners Neho: https://neho.ch/de/blog/abschaffung-eigenmietwert