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Eigenmietwert im Kanton Zug: So wird er berechnet (2025)

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 3 minutes

Wer in seiner eigenen Immobilie wohnt, muss den sogenannten Eigenmietwert als fiktives Einkommen versteuern. Doch wie wird dieser Wert im Kanton Zug berechnet, und welche Möglichkeiten gibt es, ihn bei einer Unternutzung zu senken? Dieser Artikel liefert Ihnen alle wichtigen Informationen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der steuerbare Eigenmietwert im Kanton Zug beträgt 3 % des sogenannten steuerlichen Verkehrswerts der Immobilie.
  • Wohnen Eigentümer im Kanton Zug in ihrer Immobilie, müssen sie diesen Wert als Einkommen versteuern.

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So wird der Eigenmietwert im Kanton Zug berechnet

Die Berechnungsmethode für Eigenmietwerte in Zug gilt für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser, die nach 1988 letztmals den Besitzer gewechselt haben:

  1. Steuerlicher Verkehrswert = Kaufpreis + wertvermehrende Investitionen
  2. Mietwert = 5 % des steuerlichen Verkehrswerts
  3. Steuerbarer Eigenmietwert = Mietwert – 40 % Abzug

Befindet sich der Verkehrswert über einer bestimmten Grenze (750’000 CHF bei Stockwerkeigentum, 850’000 CHF bei Einfamilienhäusern), wird der übersteigende Betrag für die Mietwertberechnung nur mit 2 % berücksichtigt.

 

Wann muss der Eigenmietwert im Kanton Zug versteuert werden?

Sobald ein Eigentümer seine Immobilie selbst nutzt, gilt der Eigenmietwert als steuerpflichtiges Einkommen. Dabei ist nicht entscheidend, ob das Objekt dauerhaft bewohnt wird – es reicht aus, dass es jederzeit zur Verfügung steht. Deshalb sind auch Ferien- und Zweitwohnsitze im Kanton Zug von der Regelung betroffen.

Falls bestimmte Räume einer Immobilie nicht mehr genutzt werden – etwa nach dem Auszug eines Kindes oder einer Trennung – kann im Kanton Zug ein Abzug vom Eigenmietwert beantragt werden. 

Der Kanton Zug gewährt diesen Unternutzungsabzug im Gegensatz zu manchen anderen Kantonen auch bei der Staatssteuer (auf Bundesebene ist der Abzug sowieso in jedem Kanton möglich). 

 

Unternutzungsabzug im Kanton Zug: Eigenmietwert reduzieren

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Eigenmietwert im Kanton Zug gesenkt werden:

  • Grösse der Immobilie: Die Liegenschaft muss mindestens fünf Zimmer haben. Räume über 30 m² zählen als zwei Zimmer. Küche, Badezimmer, WC und Nebenräume (z. B. Estrich oder Keller) werden gemeinsam als zwei Zimmer gerechnet.
  • Kompletter Nutzungsverzicht: Ungenutzte Zimmer dürfen nicht als Lager oder Abstellraum verwendet werden.
  • Veränderung der Wohnsituation: Nur wenn sich die Wohnbedürfnisse nachträglich verringern (z. B. durch den Auszug eines Familienmitglieds), kann ein Abzug geltend gemacht werden. Wer von Anfang an eine überdimensionierte Immobilie kauft, hat keinen Anspruch.
  • Steuerliche Bedingungen: Eine Reduktion ist nur möglich, wenn die Liegenschaftsrechnung (Eigenmietwert abzüglich Schuldzinsen und Unterhaltskosten) nicht negativ ausfällt.

 

Gesetzliche Grundlagen zum Eigenmietwert im Kanton Zug

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Eigenmietwert im Kanton Zug sind im Steuergesetz festgelegt:

  • § 20 Abs. 2 Steuergesetz: Die Berechnung des Eigenmietwerts berücksichtigt die örtlichen Gegebenheiten sowie die tatsächliche Nutzung der Immobilie.
  • § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz: Der Eigenmietwert muss mindestens 60 % der Marktmiete betragen.

Detaillierte Vorgaben finden sich im Leitfaden Immobilienbesteuerung der kantonalen Steuerbehörde. In Ausnahmefällen kann von den Standardrichtlinien abgewichen werden.

 

Welche Folgen hat der Eigenmietwert für Eigentümer?

Da der Eigenmietwert als Einkommen versteuert wird, kann er die Steuerlast für Eigentümer erheblich erhöhen – selbst wenn Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten abgezogen werden.

 

Warum gibt es den Eigenmietwert überhaupt?

Steuerrechtlich zählt der Eigenmietwert zu den sogenannten Naturaleinkommen. Ein Naturaleinkommen ist ein Vorteil, der einer Geldeinnahme gleichgestellt ist. Die Idee dahinter: Eigentümer müssen keine Miete zahlen und können gleichzeitig Wohnkosten (z. B. Hypothekarzinsen) von der Einkommenssteuer absetzen – das soll durch den Eigenmietwert ausgeglichen werden.

Der Eigenmietwert hat historische Wurzeln in der Weltwirtschaftskrise und den Kriegsjahren des 20. Jahrhunderts. Ursprünglich als vorübergehende Massnahme gedacht, wurde er 1958 per Volksabstimmung dauerhaft ins Schweizer Steuersystem integriert.

 

Wird der Eigenmietwert abgeschafft?

Nach jahrelangen Debatten haben National- und Ständerat 2024 beschlossen, den Eigenmietwert abzuschaffen, aber auch die Schuldzins- und Unterhaltsabzüge erheblich zu reduzieren. Die Abschaffung hängt nun von einer Volksabstimmung ab. 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Inhaltsverzeichnis
  • So wird der Eigenmietwert im Kanton Zug berechnet
  • Wann muss der Eigenmietwert im Kanton Zug versteuert werden?
  • Unternutzungsabzug im Kanton Zug: Eigenmietwert reduzieren
  • Gesetzliche Grundlagen zum Eigenmietwert im Kanton Zug
  • Welche Folgen hat der Eigenmietwert für Eigentümer?
  • Wird der Eigenmietwert abgeschafft?

Häufige Fragen

Der Eigenmietwert beträgt 3 % des steuerlichen Verkehrswerts der Immobilie. Dieser Wert ergibt sich aus dem Kaufpreis plus wertvermehrenden Investitionen. Nach einem Abzug von 40 % wird der Betrag als steuerpflichtiges Einkommen erfasst.

Sobald eine Immobilie selbst genutzt wird, ist der Eigenmietwert steuerpflichtig – unabhängig davon, ob sie dauerhaft bewohnt wird oder nur zur Verfügung steht. Auch Ferien- und Zweitwohnungen fallen unter diese Regelung.

Ein Unternutzungsabzug ist möglich, wenn eine selbstbewohnte Immobilie dauerhaft zu groß ist und ungenutzte Zimmer vorhanden sind. Dafür müssen die Räume komplett leer stehen und es darf kein negativer Saldo in der Liegenschaftsrechnung entstehen.

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