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Eigenmietwert in Baselland: Grundlagen, Berechnung und Abzüge

Von Benjamin Steiner
Lesezeit: 3 minutes

Wer in einer eigenen Immobilie wohnt, muss den sogenannten Eigenmietwert als fiktives Einkommen versteuern. In diesem Artikel erfahren Sie, wie dieser Wert im Kanton Baselland ermittelt wird und unter welchen Umständen eine Reduzierung möglich ist.

Das Wichtigste in Kürze
  • Im Kanton Baselland basiert der Eigenmietwert auf dem Brandlagerwert der Immobilie, multipliziert mit gemeindespezifischen und objektspezifischen Korrekturfaktoren.
  • Der maximale Eigenmietwert beträgt im Kanton Baselland 60 % der ortsüblichen Mieten.
  • Für die direkte Bundessteuer wird der Eigenmietwert mit 120 % des für die Kantonssteuer berechneten Werts angesetzt.

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Wie wird der Eigenmietwert in Baselland berechnet?

Berechnungsmethode seit 2007

Die Ermittlung des Eigenmietwerts erfolgt im Kanton Baselland anhand des geschätzten einfachen Brandlagerwerts der Immobilie. Dieser Wert wird mit einem Korrekturfaktor multipliziert, der sich sowohl nach der Gemeinde als auch nach dem Alter der Liegenschaft richtet. Bei Einfamilienhäusern entspricht der Eigenmietwert 100 % dieses berechneten Betrags, bei Stockwerkeigentum 90 %.

Der Brandlagerwert selbst ist der Zeitwert des Gebäudes, zurückgerechnet auf das Jahr 1939. 

Gemeindespezifische Faktoren

Jede Gemeinde im Kanton Baselland hat unterschiedliche Korrekturfaktoren, die vom Regierungsrat festgelegt und veröffentlicht werden.

Alte Berechnungsmethode bis 2006

Bis zum Jahr 2006 wurde der Eigenmietwert in Baselland auf Basis des Gebäudekatasterwerts berechnet.

 

Eigenmietwert auf 60 % reduzieren – so geht’s

Wenn der festgesetzte Eigenmietwert nachweislich über 60 % der ortsüblichen Miete liegt, kann eine Korrektur beantragt werden. Dafür sind konkrete Vergleichsobjekte erforderlich, die in Baujahr, Volumen, Wohnfläche und Gebäudetyp ähnlich sind.

Nicht als Begründung anerkannt werden:

  • Kleine Raumgrössen
  • Hoher Energieverbrauch
  • Grosse Investitionen in Aussenanlagen

 

Unternutzung: Wann ist eine Reduktion des Eigenmietwerts im Kanton Baselland möglich?

Im Kanton Baselland besteht die Möglichkeit, den Eigenmietwert zu senken, wenn Teile der Immobilie dauerhaft nicht genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Immobilie nachweislich zu gross für den Eigentümer ist – beispielsweise nach dem Auszug eines Kindes oder dem Tod eines Mitbewohners. Wer hingegen von Anfang an bewusst eine grossflächige Immobilie für sich allein erwirbt, kann diesen Abzug nicht geltend machen.

Regelungen zur Unternutzung

  • Nur für den Hauptwohnsitz: Der Unternutzungsabzug gilt im Kanton Baselland ausschliesslich für selbstgenutzte Erstwohnsitze, nicht für Zweitwohnungen oder Ferienhäuser.
  • Definition der Unternutzung: Ein oder mehrere Räume müssen das ganze Jahr über ungenutzt bleiben – weder als Wohn-, Schlaf-, Arbeits- oder Gästezimmer.
  • Mindestgrenze für erhebliche Unternutzung:
    • Einzelpersonen: mehr als 4 ungenutzte Zimmer
    • Ehepaare ohne Kinder: mehr als 5 ungenutzte Zimmer

Zweck des Unternutzungsabzugs

Dieser Abzug soll verhindern, dass Eigentümer mit zu grossen, ungewollt bewohnten Immobilien steuerlich übermässig belastet werden. 

Schuldzins- und Unterhaltsabzüge

Der Unternutzungsabzug kann zusätzlich geltend gemacht werden, auch wenn Hypothekarzinsen oder Unterhaltskosten bereits den Eigenmietwert ausgleichen.

 

Eigenmietwert bei Vermietung in Baselland

Grundsätzlich wird der Eigenmietwert im Kanton Baselland als Einkommen besteuert, wenn der Eigentümer die Immobilie selbst nutzt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie ständig bewohnt wird – es reicht, wenn sie dem Eigentümer zur Verfügung stehen würde. Das bedeutet, dass auch Zweitwohnungen und Ferienhäuser im Kanton Baselland dem Eigenmietwert unterliegen.

Falls die Immobilie vermietet wird, entfällt im Kanton Baselland die Besteuerung des Eigenmietwerts; stattdessen werden die Mieteinnahmen als Einkommen versteuert. Bei einer teilweisen Vermietung wird der Eigenmietwert anteilig besteuert.

 

Welche Auswirkungen hat der Eigenmietwert für Eigentümer in Baselland?

Für Immobilienbesitzer im Kanton Baselland stellt der Eigenmietwert eine zusätzliche steuerpflichtige Einkommensquelle dar, die zu den üblichen Einkünften wie Lohn oder Kapitalerträgen hinzukommt. Selbst nach Abzug von Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten kann dies zu einer höheren Steuerbelastung führen.

 

Warum existiert der Eigenmietwert überhaupt?

Der Eigenmietwert wird als geldwerter Vorteil betrachtet, den Immobilienbesitzer gegenüber Mietern haben. Während Mieter ihre Wohnkosten aus versteuertem Einkommen bezahlen, können Eigentümer einen Teil dieser Kosten – etwa Hypothekarzinsen und Unterhaltsausgaben – von der Steuer abziehen.

Die Einführung des Eigenmietwerts geht auf die Zeit der Weltwirtschaftskrise und die Weltkriege zurück, als eine temporäre Massnahme zur Haushaltssanierung. Seit einer Volksabstimmung im Jahr 1958 ist er fester Bestandteil des Steuersystems.

 

Kommt es zur Abschaffung des Eigenmietwerts?

Nach jahrelangen Diskussionen haben National- und Ständerat im Jahr 2024 die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen, zusammen mit einer starken Reduktion der Schuldzins- und Unterhaltsabzüge. Die Vorlage kommt 2025 vor das Volk. 

 

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Benjamin Steiner
Benjamin Steiner
Marketing Content Specialist

Benjamin hat einen Masterabschluss an der Universität Zürich und viele Jahre Erfahrung in der Erstellung und Redaktion von Texten. Für Neho recherchiert er aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Immobilienbranche und erklärt sie unseren Blog-Lesern auf verständliche Weise.

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Inhaltsverzeichnis
  • Wie wird der Eigenmietwert in Baselland berechnet?
  • Eigenmietwert auf 60 % reduzieren – so geht’s
  • Unternutzung: Wann ist eine Reduktion des Eigenmietwerts im Kanton Baselland möglich?
  • Eigenmietwert bei Vermietung in Baselland
  • Welche Auswirkungen hat der Eigenmietwert für Eigentümer in Baselland?
  • Warum existiert der Eigenmietwert überhaupt?
  • Kommt es zur Abschaffung des Eigenmietwerts?
  • Immobilie in Baselland verkaufen

Häufige Fragen

Der Eigenmietwert basiert auf dem Brandlagerwert der Immobilie, der mit gemeinde- und altersabhängigen Korrekturfaktoren multipliziert wird. Bei Einfamilienhäusern beträgt der Eigenmietwert 100 % dieses berechneten Werts, bei Stockwerkeigentum 90 %. Die maximale Höhe liegt bei 60 % der ortsüblichen Mieten.

Ja, unter bestimmten Bedingungen. Wenn der festgesetzte Eigenmietwert nachweislich über 60 % der marktüblichen Miete liegt, kann eine Anpassung beantragt werden. Zudem ist ein Unternutzungsabzug möglich, wenn dauerhaft Räume ungenutzt bleiben, z. B. nach dem Auszug von Kindern oder dem Tod eines Mitbewohners.

Ja, der Eigenmietwert wird als Einkommen besteuert, wenn eine Immobilie dem Eigentümer zur Verfügung steht – auch wenn sie nicht dauerhaft bewohnt wird. Das gilt für Hauptwohnsitze, Zweitwohnungen und Ferienhäuser. Bei einer Vermietung entfällt die Besteuerung des Eigenmietwerts, stattdessen werden die Mieteinnahmen versteuert.

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